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Satzung Brunsbeker Sportverein e.V.

Zwecks besserer Lesbarkeit wird auf die weibliche Form der Anrede verzichtet.

A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Brunsbeker Sportverein e.V., im folgenden kurz BSV genannt.
  2. Der BSV hat seinen Sitz in Brunsbek, Kreis Stormarn
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter der Nr. 71849 eingetragen.
  4. Der Gerichtsstand ist Lübeck.
  5. Die Vereinsfarben sind gelb und blau.

§2 Mitgliedschaften und Geschäftsjahr

  1. Der BSV ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein, des Kreissportverbandes in Bad Oldesloe sowie der zuständigen regionalen Fachverbände, deren Sportart im Verein betrieben wird. Deren Satzungen und Ordnungen werden hiermit anerkannt.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck und Ziele

  1. Der BSV dient der Gesundheit und dem Gemeinschaftssinn seiner Mitglieder, insbesondere der Jugendlichen, durch das Angebot vielgefächerten Sports, soweit sich eine genügende Anzahl von Sporttreibenden für eine Sportart zu einer Gruppe zusammenfindet.
  2. Der Verein betreibt nur Amateursport.
  3. Er will für breite Bevölkerungsschichten den Freizeitsport fördern.
  4. Die Jugendlichen vordringlich sollen zu fairen sportlichem Miteinander und zu verantwortlichem Handeln geführt werden.

§4 Grundsätze

  1. Der BSV lehnt Bestrebungen und Einflüsse parteipolitischer, rassischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art ab: Sie werden im Vereinsleben nicht geduldet.
  2. a) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
    b) Er erstrebt keinen Gewinn und seine Organe arbeiten ehrenamtlich.
    c) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine sonstiges Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
    d) Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    e) Verwaltungsausgaben, die vereinsfremd sind, dürfen nicht getätigt werden. Erstattung entstandener Auslagen zur Wahrnehmung von Vereinsaufgaben kann bis zu einer vom Gesamtvorstand festgesetzten Höchstgrenze erfolgen.
    f) Beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile desselben.

B. Mitgliedschaft

§5 Arten der Mitgliedschaft

          Der Verein besteht aus:

  1.  ordentlichen Mitgliedern über 18 Jahre.
  2.  fördernden Mitgliedern über 18 Jahre.
  3.  Ehrenmitgliedern.
  4.  jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahre.

§6 Aufnahme

  1. Die Mitgliedschaft im BSV wird durch Aufnahme unbescholtener Personen erworben. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich gestellt werden, bei Jugendlichen durch einen seiner Erziehungsberechtigten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die einem Monatsbeitrag entspricht und der Beitrag für ein halbes Jahr.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  4. Die Mitglieder nach § 5.1 bis 3 sind stimmberechtigt. Sie sind für Ämter wählbar.

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

     Die Mitgliedschaft im Verein endet:

  1. Durch den Tod eines Mitglieds.
  2. Durch Austrittserklärung. Diese ist halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember zulässig und ist dem Vorstand schriftlich spätestens einen Monat vorher mitzuteilen.
  3. Durch Ausschluß nach § 8. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen.

§8 Ausschluß aus dem Verein

  1. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Gesamtvorstand. Er erfolgt
    a) bei groben Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen;
    b) bei Vernachlässigung der sich aus dieser Satzung und evtl. zu erlassenden
    Ordnungen ergebenden Pflichten trotz vorhergehender schriftlicher 1. und 2. Mahnung
    c) wenn durch das Verhalten des Mitglieds innerhalb des Verein und in der Öffentlichkeit der Ruf und das Ansehen des BSV verletzt werden, so daß eine weitere Zugehörigkeit des Mitglieds zum Verein nicht vertretbar erscheint (vereinsschädigendes Verhalten).
  2. Schließt der Gesamtvorstand ein Mitglied aus, kann dieses innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses (Datum des Poststempels) den Ehrenrat anrufen.
    Dieser Entscheides endgültig. Die Mitteilung an den Betroffenen hat durch Einschreibebrief zu erfolgen.
  3. Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist bzw. der Entscheidung des Ehrenrats enden alle Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitglieds.
  4. Sowohl vor der Entscheidung des Gesamtvorstands wie auch bei der Berufungsverhandlung des Ehrenrats ist der Betroffene und evtl. Zeugen zu hören.

§9 Beitragswesen

  1. Der BSV erhält von seinen Mitgliedern den von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrag, die Aufnahmegebühr und erforderlichenfalls Umlagen.
  2. Der Beitrag ist eine Bringeschuld und halbjährlich im voraus zu entrichten. Nach einem Jahr Beitragsrückstand erfolgt Ausschluß aus dem Verein durch den Gesamtvorstand.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, in schriftlich begründeten Ausnahmefällen den Beitrag zu stunden.

Beitragsordnung_BSV

C. Vereinsorgane

§10 Organe des Vereins

          Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlungen
  2. Der Vorstand.
  3. Der Jugendausschuß.
  4. Sonstige Ausschüsse.
  5. Der Ehrenrat.

§11 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste und allein gesetzgebende Organ des Vereins.
    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung wird jährlich im 1. Quartal durchgeführt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
    Sie ist durch öffentliche Bekanntmachung im Informationsschaukasten des  BSV in 22946 Brunsbek, Papendorfer Str. 34a unter Angabe der Tagesordnung (inkl. Datum und Uhrzeit) bis Ende Januar anzukündingen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unterschriebener, schriftlichlich begründeter Antrag gestellt wird.
  4. Anträge sind spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich mit Begründung an den Vorstand einzureichen. Dieser hat die Anträge während der Versammlung bekanntzugeben. Über die Zulassung nicht rechtzeitig eingereichter Anträge entscheidet die Versammlung.
  5. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung kann folgende Punkte umfassen:
    (1) Genehmigung der Tagesordnung
    (2) Feststellung der stimmberechtigen anwesenden Mitglieder
    (3) Entgegennahme der Vorstandsberichte inkl. des Kassenberichts
    (4) a) Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Schatzmeisters
    (4) b) Entlastung des Gesamtvorstands
    (5) Durchführung von Wahlen gemäß §12 Ziff. 4.
    (6) Beschlüsse über Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Veranstaltungen
    (7) Behandlung von Anträgen und Anfragen
    (8) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
    (9) Verschiedenes

§12 Der Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    (1) Vorsitzender
    (2) Stellvertretender Vorsitzender
    (3) Schatzmeister
    (4) Schriftführer
    (5) Sportwart
    (6) Jugendwart
    (7) und folgende Ziffern: Abteilungsleiter der einzelnen Sparten sowie Platzwart
  2. Die Vorstandsmitglieder aus Abs. 1 Ziff. (1) bis (4) bilden den geschäftsführenden Vorstand.
    Mit allen weiteren Mitarbeitern erweitert sich das Verwaltungsorgan zum Gesamtvorstand, der im Rahmen der Satzung und des Haushaltsplanes die Planungen und Beschlüsse zu verwirklichen und zu verantworten hat.
  3. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins im Sinne des §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgt durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder der unter Abs. 1 Ziff. (1) bis (3) aufgeführten
  4. Vorstandswahlen:
    (a) Die Jahreshauptversammlung wählt in den Jahren mit gerader Endzahl die Vorstandsmitglieder aus Abs. 1 Ziff. (2) und (4) sowie einen Kassenprüfer.
    (b) In den Jahren mit ungerader Endzahl werden die Vorstandmitglieder auf Abs. 1 Ziff. (1), (3) und (5) gewählt sowie ein weiterer Kassenprüfer.
    (c) Der Jugendwart wird von der Jugendvollversammlung in den Jahren mit gerader Endzahl spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung gewählt und von dieser bestätigt.
    (d) Die Vorstandsmitglieder aus Abs. 1 Ziff. (7) und folgende, die Abteilungsleiter und der Platzwart, werden von den Abteilungen für jeweils zwei Jahre gewählt und von der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung bestätigt. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die Leitung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen hat der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter; sind beide verhindert ein anderes Vorstandsmitglied.
  6. Der Vorstand kann zur Mitarbeit weitere Mitglieder heranziehen

§13 Grundsätze für die Jugendarbeit

  1. Die Jugend des Vereins ist in der Jugendgemeinschaft zusammengeschlossen. Sie bezweckt die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe.
  2. Die Aufgaben des Jugendbereichs werden durch die Jugendgemeinschaft wahrgenommen. Sie führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins selbstständig.
    Sie wird durch den Vorsitzenden der Jugendgemeinschaft (Vereinsjugendwart) vertreten.
  3. Die Organe der Jugendgemeinschaft sind:
    (a) die Jugendversammlung,
    (b) die Jugendversammlungen der Abteilungen,
    (c) der Jugendausschuss.
  4. Die Jugendgemeinschaft gibt sich im Rahmen der Vereinssatzung eine eigene Jugendordnung. Diese Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung: sie bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins.§13
    Grundsätze für die Jugendarbeit

§14 Sonstige Ausschüsse

  1. Die Mitgliederversammlung kann zur Erledigung der dem Verein obliegenden Aufgaben Ausschüsse wählen und zwar ständig arbeitende und solche, die nur vorübergehend für einen zeitlich begrenzten Auftrag tätig werden.

§15 Der Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern die mindestens 35 Jahre alt sein müssen und nicht dem Vorstand angehören dürfen. Zur Entscheidung sind 3 von ihnen befugt.
  2. Streitigkeiten innerhalb des Vereins werden nur vor dem Ehrenrat ausgetragen.
    Die Anrufung ordentlicher Gerichte in sportlichen Angelegenheiten individueller oder kollektiver Art ist nicht zulässig. Bei Anrufung ordentlicher Gerichte kann ein solches Mitglied wegen satzungswidrigen Verhaltens aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  3. Die Vorschriften der Rechtsordnung des Landessportverbandes finden sinngemäße Anwendung. Soweit es in einem anstehenden Fall ratsam erscheint, kann auch die entsprechende Rechtsordnung des für den Fall zuständigen Fachverbandes herangezogen werden.

§16 Ordnungen

  1. Der Vorstand ist verpflichtet eine Geschäftsordnung zu erstellen, die für alle Vereinsorgane maßgebend ist. Bei Bedarf können andere Ordnungen (z.B. Beitragsordnung usw.) durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

§17 Rechnungsprüfer

  1. Auf der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer sowie ein Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht statthaft.

D. Sonstige Bestimmungen

§18 Haftung

  1. Der BSV haftet nicht für Verluste und Schäden, die den Mitgliedern bei der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, Übungen, Lehrgängen und Tagungen entstehen.
  2. Der BSV ist aber mit seinen Mitgliedern kollektiv über den Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. bei einer Versicherungsgesellschaft versichert.

§19 Rechnungsprüfer

  1. Die Auflösung des BSV kann nur von einer ausschliesslich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung kann nur mit Dreiviertel der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht wird, muss binnen Monatsfrist eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese entscheidet ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit Dreiviertel der gültig abgegebenen Stimmen.
  3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins verfällt nach Abdeckung alle Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen der Gemeinde Brunsbek, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, in erster Linie für sportliche Belange, verwenden muss.

§20 Schlußbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 1. Oktober 2021 beschlossen.
  2. Sie tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 


Andreas Lemke, 1. Vorsitzender

 

 

 

 

 

 

 

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